Jahresabschluss 2022 der Stiftung Kinderheim Wieseneck festgestellt

Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 den Jahresabschluss der Stiftung Kinderheim Wieseneck für das Rechnungsjahr 2022 einschließlich Anhang und Rechenschaftsbericht mit folgenden Eckwerten festgestellt:

Der Jahresabschluss 2022 der Stiftung Kinderheim Wieseneck einschließlich Anhang und Rechenschaftsbericht liegt bei der Telefonzentrale im Rathaus, Hauptstraße 1 (Eingang Kirchstraße) in der Zeit vom 21.03.2024 bis einschließlich 02.04.2024 während der üblichen Sprechzeiten (Montag 8-13 Uhr; Dienstag/Mittwoch 8-12 Uhr, Donnerstag 13:30-18 Uhr und Freitag 8-12 Uhr; nicht an den Feiertagen: 29.03.2024 und 01.04.2024) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Stiftung Kinderheim Wieseneck
Alex Maier
Stiftungsvorstand

Öffentliche Zustellung eines Steuerbescheides

Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung eines Hundesteuerbescheids der Stadt Göppingen

Gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der gültigen Fassung i. V. m. § 122 AO sowie § 11 Abs. 1 das Verwaltungszustellungsgesetz für Baden – Württemberg vom 30.07.2009 wird der Hundesteuerbescheid vom 07.02.2024
BZ: 5.0102.001697.2

Frau
Sabine Widmann
Buchenstr. 44
73035 Göppingen

öffentlich zugestellt, da der Aufenthalt der vorgenannten Person nicht bekannt ist.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Göppingen – GEPPO –DER STADTBOTE - . Der Hundesteuerbescheid liegt bei der Stadt Göppingen, Fachbereich Finanzen und Controlling, Referat Steuern, Freihofstr. 46, Zimmer 006 in 73033 Göppingen für den Empfänger aus und kann dort vom Empfänger eingesehen werden.
Nach § 10 Abs. 2 VwZG gilt der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten.

Göppingen, den 14.03.2024
Stadt Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart wird bekanntgegeben:

Auslegung der Genehmigung zur Einsicht
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat der ALB FILS KLINIKEN GmbH, Eichertstraße 3, 73035 Göppingen, vertreten durch den kaufmännischen Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schmid, gemäß § 6 LuftVG in Verbindung mit §§ 49 ff. LuftVZO die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) am Klinikum am Eichert in Göppingen erteilt.        
Beschreibung des genehmigten Vorhabens
Der Hubschraubersonderlandeplatz darf von Drehflüglern mit bis zu 6000 kg maximalem Startgewicht MTOW (Maximum Takeoff Weight) für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) bei Tag und in der Nacht unter Sichtwetterbedingungen (VMC) genutzt werden. Der Hubschraubersonderlandeplatz dient dem Rettungswesen (HEMS-Einsätze - Helicopter Emergency Medical Service und Krankentransport) sowie erforderlichenfalls dem Katastrophenschutz.

Auslegung der Genehmigung:
Die Genehmigung und die dazugehörigen Unterlagen liegen ab Donnerstag, den 21.03.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 10.04.2024 im technischen Rathaus der Stadtverwaltung Göppingen, Nördliche Ringstraße 35,  1. OG in Zimmer Nr. 102, 73033 Göppingen, zur Einsicht aus.
 
Öffnungszeiten: 
Montag:    8:00 -13 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:    13:30 -18:00 Uhr
Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt die Genehmigung gegenüber denjenigen Betroffenen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen nicht entschieden worden ist, als zugestellt.
Die ausgelegten Unterlagen können zeitgleich auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/service/bekanntmachung/luftverkehr/ 

Göppingen, den 20.03.2024
Stadtverwaltung Göppingen

Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides der Stadt Göppingen

Gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der gültigen Fassung i. V. m. § 122 AO sowie § 11 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden – Württemberg vom 30.07.2009 wird der Gewerbesteuerbescheid vom 01.03.2024, BZ: 5.0101.306069.9

Ferdinando Montone
ehemals Pfarrstr. 35
73033 Göppingen

öffentlich zugestellt, da der Aufenthalt der vorgenannten Person nicht bekannt ist. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Göppingen – GEPPO –DER STADTBOTE - .

Der Gewerbesteuerbescheid liegt bei der Stadt Göppingen, Fachbereich Finanzen und Controlling, Referat Steuern, Freihofstr. 46, Zimmer 004/005 in 73033 Göppingen für den Empfänger aus und kann dort vom Empfänger eingesehen werden.

Nach § 10 Abs. 2 VwZG gilt der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten.

Göppingen, den 01.03.2024

Stadt Göppingen

Teileinziehung von öffentlichen Verkehrsflächen beabsichtigt

Der Fachbereich Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung der Stadt Göppingen gibt hiermit aufgrund von § 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg die Absicht der Teileinziehung der nachstehend genannten öffentlichen Verkehrsflächen bekannt:

Robert-Bosch-Str. (westlicher Straßenteil auf ca. 39 m lang) zwischen beiden Gebäuden der Hochschule – Die Lage der Teileinziehung ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Die Widmung der Fläche soll dahingehend eingeschränkt werden, dass sie ausschließlich dem Fußgängerverkehr und dem Radfahrverkehr zur Verfügung steht. Des Weiteren ist auf der genannten Fläche zu bestimmten Zeiten die Zufahrt für den Lieferverkehr zulässig.

Die betroffene Fläche ist im Plan des Fachbereichs Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung vom 16.11.2023 entsprechend gekennzeichnet.

Der Plan kann beim Fachbereich Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung, Nördliche Ringstraße 35, Zimmer 202, 73033 Göppingen eingesehen werden. Dort kann gegen die beabsichtigte Teileinziehung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Einwendung erhoben werden.

Öffentliche Zustellung eines Steuerbescheides

Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides der Stadt Göppingen Gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der gültigen Fassung i. V. m. § 122 AO sowie § 11 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden – Württemberg vom 30.07.2009 werden die Gewerbesteuerbescheide vom 31.01.2024, 02.02.2024, 07.02.2024, BZ: 5.0101.303807.3


Hasan Kaya
Ehemals: Bahnhofsallee 4
73087 Bad Boll


öffentlich zugestellt, da der Aufenthalt der vorgenannten Person nicht bekannt ist.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt

Göppingen – GEPPO –DER STADTBOTE - 

Der Gewerbesteuerbescheid liegt bei der Stadt Göppingen, Fachbereich Finanzen und Controlling, Referat Steuern, Freihofstr. 46, Zimmer 004/005 in 73033 Göppingen für den Empfänger aus und kann dort vom Empfänger eingesehen werden.
Nach § 10 Abs. 2 VwZG gilt der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten.


Göppingen, den 14.02.2024
Stadt Göppingen

INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES „EUTENBÜHL-HASELWIESEN II“ IN GÖPPINGEN- HOHENSTAUFEN UND DER SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Der Gemeinderat der Stadt Göppingen hat am 21.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Eutenbühl-Haselwiesen II“, Planbereich 46.7 im Stadtbezirk Hohenstaufen nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Das Verfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB – ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB – durchgeführt. Maßgebend sind der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften des Fachbereichs Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht in der Fassung vom 23.11.2023. Die Lage des Plangebietes ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt: 

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,31 ha und befindet sich im Osten des Stadtbezirks Hohenstaufen. Es grenzt nördlich, östlich und südlich an Grünflächen an und wird im westlichen Bereich von Wohnbebauung umgeben. Das Plangebiet wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 749 (Ried), 938/4 und 937 (Im Eutenbühl). Das Flurstück 937/1 befindet sich innerhalb des Plangebietes.  
Grund für die Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit seiner Begründung, die örtlichen Bauvorschriften sowie die zusammenfassende Erklärung können ab sofort auf unbegrenzte Zeit beim Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht im Technischen Rathaus, Nördliche Ringstraße 35, 73033 Göppingen, 1. Stock, Zimmer 104 während der Öffnungszeiten eingesehen werden und sind auch im Internet unter https://www.goeppingen.de/start/informieren/Bebauungsplan.html abrufbar.

Öffnungszeiten der Planauslage des Fachbereichs Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht:
Montags von 08:00 Uhr – 13:00 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags von 08:00 – 12:00 Uhr sowie donnerstags von 13:30 – 18:00 Uhr.
Unbeachtlich nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB werden:  
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB 
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen. 
Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO).

Dies gilt nicht, wenn 
-  die Vorschriften über die die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma-
  chung  des Bebauungsplanes verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO)
- der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Göppingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). 

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. 
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Göppingen – Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtplanung und Baurecht oder jeden anderen Stelle der Stadtverwaltung - geltend zu machen. 
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Göppingen in Kraft. 
Erläuternder Hinweis: Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst. 

Göppingen, den 15.02.2024
Bürgermeisteramt

Alex Maier
Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
 
In der Stadt Göppingen sind 40 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
 
2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Göppingen, Rathaus, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber:
 
2.2.1 Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
     Nicht wählbar sind Bürger,
    - die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
    - die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
    - Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten    - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
    - Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein

für die Wahl des Gemeinderats von 100 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
- von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Göppingen, Rathaus, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.


2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen.
 
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12    Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Göppingen, Rathaus, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen.


3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.


3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart  – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird.
3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5  Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt den genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Göppingen, Rathaus, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Göppingen, Rathaus, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat
 
Göppingen, 7. Februar 2024

Alex Maier
Oberbürgermeister

Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen beabsichtigt

Der Fachbereich Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung der Stadt Göppingen gibt hiermit aufgrund von § 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg die Absicht der Einziehung der nachstehend genannten öffentlichen Verkehrsflächen bekannt:
 
- Lise-Meitner-Straße im Stauferpark, Flurstücke 3806 und 3806/5 sowie Teilflächen der Flurstücke 3799 und 3806/13, wie im Plan des Fachbereichs Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung vom 24.01.2024 dargestellt.
 
Der Plan kann beim Fachbereich Tiefbau, Umwelt, Verkehr und Vermessung, Nördliche Ringstraße 35, Zimmer 202, 73033 Göppingen eingesehen werden. Dort kann gegen die beabsichtigte Einziehung dieser Flächen innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Einwendung erhoben werden. 
 Werner Hauser

Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides der Stadt Göppingen


Gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der gültigen Fassung i. V. m. § 122 AO sowie § 11 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden – Württemberg vom 30.07.2009 wird der
Gewerbesteuerbescheid vom 19.01.2024,
BZ: 5.0101.360236.0

   MAS Solutions UG
   (haftungsbeschränkt)
   Stuttgarter Str. 141
   73061 Ebersbach

öffentlich zugestellt, da der Aufenthalt der vorgenannten Person nicht bekannt ist.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Göppingen – GEPPO –DER STADTBOTE - .
Der Gewerbesteuerbescheid liegt bei der Stadt Göppingen, Fachbereich Finanzen und Controlling, Referat Steuern, Freihofstr. 46, Zimmer 004/005 in 73033 Göppingen für den Empfänger aus und kann dort vom Empfänger eingesehen
werden.
Nach § 10 Abs. 2 VwZG gilt der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten.

Göppingen, den 29.01.2024
Stadt Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung: Jahresabschluss 2022 der Bürgerstiftung Göppingen

Der Stiftungsrat der Bürgerstiftung Göppingen hat am 21.12.2023 den Jahresabschluss der Bürgerstiftung für das Jahr 2022 festgestellt.

1.Feststellung des Jahresabschlusses  
1.1 Bilanzsumme 3.071.624,05 €
1.1.1 davon entfallen auf die Aktivseite auf  
Sachanlagen  
-  Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten 1.068.157,00 €
Finanzanlagen  
- Beteiligungen 5.000,00 €
- Wertpapiere 1.546.316,60 €
Umlaufvermögen 452.150.45 €
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf  
Eigenkapital (einschl. Wolfram-Kramer-Fonds) 3.004.111,49 €
- die Rückstellungen 4.340,00 €
- die Verbindlichkeiten 62.982,56 €
- die Rechnungsabgrenzungsposten 190,00 €
1.2 Jahresüberschuss 32.507,90 €
1.2.1 Summe der Erträge aus der GuV 93.938,34 €
1.2.2 Summe der Aufwendungen aus der GuV 81.236,47 €
1.2.3 Erträge aus Finanzanlagen 7.214,56 €
1.2.4 Aufwand sonstige Steuern 12.591,47 €
2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes  
2.1 der Jahresüberschussverlust i.H.v. 32.507,90 €
wird auf neue Rechnung vorgetragen.  

Der Stiftungsrat erteilt dem Stiftungsvorstand gemäß § 16 Abs. 3 EigBG in Verbindung mit § 9 Satzung der Bürgerstiftung Göppingen Entlastung.

Der Jahresabschluss mit Lagebericht liegt in der Zeit vom 31.01.2024 bis 09.02.2024 öffentlich aus. Er kann bei der Stadtkämmerei, Hauptstr. 1, Zimmer 128, während der üblichen Sprechzeiten (Montag 8-13 Uhr; Dienstag/Mittwoch 8-12 Uhr, Donnerstag 13:30-18 Uhr und Freitag 8-12 Uhr) eingesehen werden.

Bürgerstiftung Göppingen
Alex Maier
Stiftungsvorstand

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses um den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Am Fischbergele"

I. Allgemeine Informationen

Der Stadt Göppingen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.05.2023 mit der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Am Fischbergele" in das Landessanierungsprogramm aufgenommen. Zur Vorbereitung der Sanierung hat die Stadt sogenannte Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen, bei denen durch Bestandsaufnahmen und Analysen das Ausmaß des Sanierungsbedarfs umfassend ermittelt werden soll. Aus den Ergebnissen der Bestandsaufnahme wird dann ein Neuordnungskonzept mit Maßnahmenplan für das Gebiet entwickelt.

Vorläufige Sanierungsziele sind:

  • Stärkung, Revitalisierung und Erhalt der Funktion des westlichen Bahnhofsumfeldes als Teil des Göppinger Stadtzentrums, insbesondere durch die Sicherstellung der Nahversorgung und Daseinsvorsorge;
  • Aufwertung und Verknüpfung des öffentlichen Raumes und des Wohnumfeldes durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur sowie Qualifizierung von multifunktionalen Grün- und Freiräumen;
  • Verbesserung der Straßen- und Wegeinfrastruktur, der Parksituation;
  • Stärkung der Aufenthaltsqualität an der Fils und Verfolgung der Leitlinien Masterplan Fils;
  • Neustrukturierung und Umnutzung leerstehender, fehl- oder mindergenutzter Flächen und baulich vorgenutzter Brachflächen, insbesondere Gewerbebrachen, z. B. für Ge-werbe, Verwaltung und hochwertige Dienstleistungen;
  • Wohnraumschaffung durch Umnutzung, Modernisierung und Aktivierung von Flächen und leerstehenden Immobilien;
  • soweit erforderlich, Abbruch nicht mehr zu erhaltender Gebäude mit anschließender Neubebauung;
  • Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur ökologischen Erneuerung, unter anderem in den Handlungsfeldern Optimierung der Energieeffizienz im Altbaubestand, Verbesserung des Stadtklimas, Reduzierung von Lärm und Abgasen;
  • Barrierefreiheit bzw. -armut im öffentlichen Raum; Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel.

Mit der eigentlichen Sanierungsdurchführung kann erst nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes durch Satzung begonnen werden.

II. Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 21.12.2023 beschlossen, in dem aus dem abgebildeten Lageplan ersichtlichen Gebiet „Am Fischbergele" Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB durchzuführen. Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wurde die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH beauftragt. Gegenstand der Vorbereitenden Untersuchungen ist u. a. eine Bestandsaufnahme. Dabei soll insbesondere der Gebäude- und Wohnungszustand sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer erhoben werden. Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Eigentümer, die nicht selbst im Gebäude wohnen, werden gebeten, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte auf die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen hinzuweisen, damit die Mitarbeiter der Kommunalentwicklung Zutritt zu Gebäude und Wohnungen erhalten können. Die Kommunalentwicklung hat sich gemäß § 138 Abs. 2 BauGB gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Sanierung zu verwenden und nur an die Stadt weiterzugeben.

III. Befragung

Die Begehung des Untersuchungsgebietes wird die Kommunalentwicklung am 25.01.2024 durchführen. Wir bitten Sie, die Mitarbeiter der Kommunalentwicklung zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

IV. Informationsveranstaltung

Nach Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wird eine Informationsveranstaltung stattfinden, bei der die Ergebnisse der Untersuchungen und das Neuordnungskonzept für das zukünftige Sanierungsgebiet vorgestellt werden. Der Termin für die Informationsveranstaltung wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.

Fragen zur Sanierung beantwortet gerne Frau de Sousa Freitas, Telefon 07161/650-9013.

Göppingen, 10.01.24
Alex Maier
Oberbürgermeister

I. Haushaltssatzung - Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb - Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung am 13.11.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen - EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 2.213.877
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 2.213.877
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von 0
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von 0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.124.050
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 2.111.140
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 12.910
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 63.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -63.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -50.090
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -50.090

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 EUR.

§ 5 Umlagen

Die vorläufige Verwaltungs- und Betriebskostenumlage wird festgesetzt auf 102.737 EUR

Davon entfallen auf die

1) Stadt Göppingen 57.960 EUR

2) Gemeinde Eschenbach 19.320 EUR

3) Gemeinde Heiningen 19.320 EUR

Eschenbach, den 16.01.2024
gez. Alex Maier
Verbandsvorsitzender

II. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 04.12.2023 14-2207.-32/3/57 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gem. §18 GKZ i. V. mit § 81 Abs. 2 GemO und § 28 Abs. 1 GKZ i. V. mit § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

III. Der Haushaltsplan liegt gem. § 81 Abs. 3 GemO vom 25.01.2024 – 02.02.2024 je einschließlich, während der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtkämmerei Göppingen, Rathaus, Zimmer 211 zur Einsichtnahme aus.

Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Stadt Göppingen am 21. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Göppingen erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Göppingen unter www.goeppingen.de/Bekanntmachungen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. 
  2. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während den Sprechzeiten an der Telefonzentrale des Rathauses, Hauptstraße 1, 73033 Göppingen, einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse und gegen Kostenerstattung können Ausdrucke auch zugesandt werden. Hierauf ist in der Internetbekanntmachung hinzuweisen.
  3. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Göppingen im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Göppingen. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt das Erscheinungsdatum des Amtsblattes. 

§ 2 Ortsübliche Bekanntmachungen

Für ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben gilt § 1 entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Göppingen über die öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben vom 25.11.2010, zuletzt geändert am 12.11.2020 außer Kraft. 

Göppingen, den 21. Dezember 2023
Alex Maier
Oberbürgermeister