Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte werden durch die Auswertung der Kaufpreissammlung ermittelt. Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Bodenrichtwerte werden für erschließungsbeitragsfreies baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen und als Quadratmeterpreis angegeben. Im Einzelfall können jedoch Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktdaten eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen. Bodenrichtwerte werden auf den Stichtag des 31. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres ermittelt. Deren Berechnung ist bis zum 30. Juni des folgenden Jahres durchzuführen. Die Bodenrichtwerte sind nach dem Beschluss des Gutachterausschusses als amtliche Bekanntmachung der Gemeinde zu veröffentlichen. Diese Vorschrift verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, dass mit der Veröffentlichung zur Transparenz des Bodenmarktes beigetragen werden soll.
Das Finanzamt erhält eine Mitteilung über die Bodenrichtwerte. Außerdem kann jeder Auskunft über Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses verlangen. Die Werte werden in einer interaktiven Bodenrichtwertkarte veröffentlicht.