Freie Einrichtungen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt inden §§ 3 und 4 SGB VIII ein Nebeneinander und Miteinander von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Dies umfasst auch den Bereich der Kindertagesbetreuung. Als Träger der Jugendhilfe werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe unterschieden. Diese Vielfalt ermöglicht Ihnen als Eltern, zwischen städtischen, kirchlichen, sowie Kindertageseinrichtungen der verschiedenen freien Träger zu wählen. Die Vielfalt der Einrichtungen spiegelt sich in unterschiedlichen Konzepten, Wertorientierungen, Methoden und Arbeitsformen wieder.