Waffen- und Messerverbotszone in der Innenstadt
Folgender Bereich der Göppinger Innenstadt ist als Waffen- und Messerverbotszone ausgewiesen:
Die Nordseite der Burgstraße und der Friedrich-Ebert-Straße, der Ostseite der Mörikestraße zwischen Friedrich-Ebert- und Vorderer Karlstraße, der Südseite der Vorderen Karlstraße zwischen Mörike- und Betzstraße, der Ostseite der Betzstraße bis zur Davidstraße, der Südseite der Davidstraße bis zum westlichen Ende der Davidstraße, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn bis zum Bahnhofssteg, dem Bahnhofssteg bis zur Südseite der Jahnstraße (inklusive Treppenanlage und Fahrradrampe an der Nordseite (Bahnhofsbereich) des Steges), der Südseite des Bahnhofsplatzes (entlang des Bahnhofsgebäudes), der Südseite der Kellereistraße entlang der Bahnanlagen bis zur Westseite der Kellereistraße in Richtung Norden bis zur Bahnhofstraße, der Südseite der Bahnhofstraße bis zur Straße „Am Fischbergele“, der Westseite der Straße „Am Fischbergele“ bis zur Neuen Fischstraße, der Westseite der Grabenstraße bis zum Schillerplatz, der Westseite des Schillerplatzes bis zur Hauptstraße, der Westseite der Schillerstraße bis zur Burgstraße.
Verordnung der Stadtverwaltung
FAQ zur Verbotszone
Warum gibt es eine Waffen- und Messerverbotszone?
Göppingen ist grundsätzlich eine sichere Stadt. Seit Herbst 2024 gab es mehrere schwere Straftaten, die eine nähere polizeiliche Betrachtung zu den Straftaten im Innenstadtbereich nach sich zogen. Darüber hinaus zeigte die Sicherheitsbefragung 2025 eine erhöhte Kriminalitätsfurcht in Bezug auf die Innenstadt auf. Mit der Waffen- und Messerverbotszone sollen Angriffe mit Waffen und Messern im öffentlichen Raum verhindert werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen sich durch diese Maßnahme als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für eine sichere Stadt Göppingen sicherer fühlen.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen gibt es, wenn ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen oder Messern in der Verbotszone besteht. Diese sind untenstehend näher beschrieben. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung durch die Polizeibehörde der Stadt Göppingen im Einzelfall erfolgen.
Ausnahmen, die bereits nach § 3 der Rechtsverordnung zulässig sind:
Ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen und Messern liegt insbesondere vor bei
- Vollzugsdienstkräften der Polizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, den Beschäftigten des Städtischen Vollzugsdienstes der Stadt Göppingen sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank,
- Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
- Gewerbetreibenden mit Sitz in dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebiet und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern,
- Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.
Ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen liegt insbesondere vor bei
- Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach 10 Abs. 4 Satz 4 (Kleine Waffenscheine),
- Personen in den Fällen des § 42 Abs. 1 Satzes 1 Nummer 3 WaffG, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit,
- Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.
Ein berechtigtes Interesse zum Führen von Messern liegt insbesondere vor bei
- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- dem gewerblichen Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhabern gastronomischer Betriebe, ihren Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
- Beschäftigten von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
Wann gilt das Waffen- und Messerverbot?
Das Verbot gilt täglich von 16 Uhr bis um 06 Uhr des Folgetages
Warum gilt das Verbot nur zu bestimmten Zeiten?
Eine zeitliche Eingrenzung ist entsprechend des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, d.h. um die Einschränkung der Freiheitsrechte möglichst gering zu halten, erforderlich gewesen. Dieser zeitliche Rahmen wurde auf der einen Seite aufgrund eines Schwerpunkts der polizeilichen Statistik ermittelt. Auf der anderen Seite jedoch hauptsächlich wegen der vielen Menschen, die zu dieser Zeit in der Göppinger Innenstadt unterwegs sind und weil mit eintretender Dunkelheit das Sicherheitsempfinden nachlässt.
Wie lange gilt die Waffen- und Messerverbotszone?
Die Rechtsverordnung über die Waffen- und Messerverbotszone gilt bis 30.04.2027, sofern sie nicht zuvor verlängert wird.
Welche Strafen/Bußgelder drohen, wenn man ohne berechtigtes Interesse mit einer Waffe oder einem Messer in der Verbotszone angetroffen wird?
Wer eine Waffenverbotszone mit einer Waffe oder einem Messer betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Wo gilt die Waffen- und Messerverbotszone?
Folgender Bereich der Göppinger Innenstadt ist als Waffen- und Messerverbotszone ausgewiesen:
Die Nordseite der Burgstraße und der Friedrich-Ebert-Straße, der Ostseite der Mörikestraße zwischen Friedrich-Ebert- und Vorderer Karlstraße, der Südseite der Vorderen Karlstraße zwischen Mörike- und Betzstraße, der Ostseite der Betzstraße bis zur Davidstraße, der Südseite der Davidstraße bis zum westlichen Ende der Davidstraße, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn bis zum Bahnhofssteg, dem Bahnhofssteg bis zur Südseite der Jahnstraße (inklusive Treppenanlage und Fahrradrampe an der Nordseite (Bahnhofsbereich) des Steges), der Südseite des Bahnhofsplatzes (entlang des Bahnhofsgebäudes), der Südseite der Kellereistraße entlang der Bahnanlagen bis zur Westseite der Kellereistraße in Richtung Norden bis zur Bahnhofstraße, der Südseite der Bahnhofstraße bis zur Straße „Am Fischbergele“, der Westseite der Straße „Am Fischbergele“ bis zur Neuen Fischstraße, der Westseite der Grabenstraße bis zum Schillerplatz, der Westseite des Schillerplatzes bis zur Hauptstraße, der Westseite der Schillerstraße bis zur Burgstraße.
Erhält die Polizei zusätzliche Befugnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Waffen- und Messerverbotszone?
Für die Polizei bieten Waffenverbotszonen erweiterte Kontroll-Befugnisse: Normalerweise darf die Polizei Personen und Sachen nur dann durchsuchen, wenn es einen konkreten Anlass gibt - zum Beispiel einen Verdacht oder eine Gefahrensituation. In einer Waffenverbotszone sind anlasslose Kontrollen möglich, weil dort grundsätzlich gilt: Waffen und gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Das heißt: Die Polizei darf gezielt präventiv kontrollieren. Ziel ist die Verfügbarkeit von gefährlichen Gegenständen im öffentlichen Raum zu minimieren.
Welche Waffen sind verboten?
Alle Waffen, die bereits durch das Waffengesetz verboten sind, sowie auch alle Messer - unabhängig von der Klingenlänge oder der Art sind verboten. Ebenfalls erfasst sind sog. „Tragbare Gegenstände“, wie Hieb- und Stoßwaffen, Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte , usw.
Schreckschusswaffen dürfen in der Verbotszone auch mit einem Kleinen Waffenschein nicht mitgeführt werden.

